Artikel 24 Verpflichtungen im Zusammenhang mit übermäßigen Verpackungen
(1) Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.
(2) 1Bis 12. Februar 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Methode für die Berechnung des in Absatz 1 genannten Leerraumverhältnisses festzulegen. 2Bei dieser Methode sind die besonderen Merkmale von Verpackungen zu berücksichtigen, die in einem Leerraum platziert werden müssen, der groß genug ist, um den geltenden gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen oder das Produkt zu schützen, wie insbesondere verpackte Erzeugnisse mit unregelmäßiger Form, Verpackungen, die mehr als eine Verkaufsverpackung oder ein Produkt enthalten, Verpackungen, die flüssige Erzeugnisse enthalten, verpackte Produkte, deren Inhalt leicht beschädigt werden kann, und verpackte Produkte, die aufgrund ihrer geringen Abmessungen durch größere Produkte beschädigt werden können, und die Mindestfläche auf der Transportverpackung, um das Anbringen von Versandetiketten zu ermöglichen.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung des Verhältnisses bezeichnet der Begriff
- a. Leerraum die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen;
- b. Leerraumverhältnis das Verhältnis des Leerraums im Sinne von Buchstabe a zum Gesamtvolumen der Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel.
(4) 1Bis zum 12. Februar 2028 stellen die Wirtschaftsakteure, die die Verkaufsverpackungen befüllen, sicher, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen, einschließlich des Produktschutzes, erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. 2Unter dem Leerraumverhältnis für Verkaufsverpackungen ist die Differenz zwischen dem inneren Gesamtvolumen der Verkaufsverpackungen und dem Volumen des verpackten Produkts zu verstehen.
(5) 1Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems verwenden, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels ausgenommen. 2Sie müssen jedoch sicherstellen, dass diese Verkaufsverpackungen den in Artikel 10 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(6) Bis zum 12. Februar 2032 überprüft die Kommission das in Absatz 1 genannte Leerraumverhältnis sowie die Ausnahmen gemäß Absatz 5 und bewertet die Möglichkeit, Leerraumverhältnisse für Verkaufsverpackungen für insbesondere Spielzeug, Kosmetika, Do-It-Yourself-Kits und elektronische Produkte festzulegen.