Alle Vorschriften: PostG
§ 95 Beschlagnahme
§ 97 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 96 Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 96 Vorläufige Anordnungen
Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
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