(1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen sind verpflichtet,
- 1. die verlangten Auskünfte nach § 90 Absatz 1 zu erteilen,
- 2. die geschäftlichen Unterlagen nach § 90 Absatz 1 vorzulegen und
- 3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung berufenen Personen.