(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
- 1. über die Definition und die Analyse sachlich und räumlich relevanter Märkte nach den §§ 36 und 37 einschließlich der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung,
- 2. in den Fällen des § 41 Absatz 1 und
- 3. über den Erlass von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3, nach § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 in den Fällen des § 41 Absatz 1, in denen die Gefahr der Marktmachtübertragung von einem Markt ausgeht, der kein Postmarkt im Sinne des § 36 ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Kapitel 5 oder 6 dieses Gesetzes trifft, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.