(3) Durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung der betroffenen Kreise fest,
- 1. welche Emissionsdaten nach Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln und in welcher Form und in welchem Detailgrad sie zur Verfügung zu stellen sind,
- 2. wie Emissionsdaten beauftragter Anbieter nach Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen sind,
- 3. welche europäischen oder internationalen Standards nach Absatz 2 Satz 4 anzuwenden sind.
Beim Erlass der Rechtsverordnung berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anforderungen anderer nationaler und europäischer Vorgaben, die Anbieter zur Erfassung von Treibhausgasemissionen verpflichten. In der Rechtsverordnung ist sicherzustellen, dass Anbieter die aufgrund solcher Vorgaben erhobenen Daten für die Ermittlung und Zurverfügungstellung nach Absatz 2 Satz 2 nutzen können, soweit sie den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen. Um den Aufwand für Anbieter gering zu halten, soll in der Rechtsverordnung die Erfassung in pauschalierter Form erlaubt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 Satz 4 anzuwendenden und nach Satz 1 Nummer 3 festzulegenden Standards möglich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.