(3) Die Beschwerdestelle dokumentiert eingehende Meldungen in Textform in dauerhaft abrufbarer Weise unter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2. Die der Beschwerdestelle übermittelten Informationen werden
- 1. bei der Auswahl der zu prüfenden Unternehmen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt und
- 2. unter Wahrung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 an andere zuständige Behörden weitergegeben, soweit sie für deren Tätigkeit relevant sind.