(2) Besteht ein besonderes Beweissicherungsinteresse, so können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes folgende Daten des Ausweispapiers gespeichert werden:
- 1. die Art des Ausweises,
- 2. die ausstellende Behörde,
- 3. die Nummer des Ausweises sowie
- 4. das Ausstellungsdatum.