(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1. wenn der Verstoß aufgrund einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte,
- 2. wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1 nicht von der Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 50 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat oder
- 3. soweit der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen, durch die Festsetzung der Geldbuße, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder Rückerstattung ausgeglichen ist.
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.