(1) Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Entgelte, die nicht der Genehmigungspflicht nach § 40 Absatz 1 unterliegen, zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
- 1. die Entgelte gegenüber einer Vielzahl von Nachfragern zur Anwendung kommen sollen oder
- 2. ein besonderes Interesse an der vorherigen Überprüfung der Entgelte geltend gemacht wird.
Mit der Anzeige sind entgeltbegründende Unterlagen und Informationen vorzulegen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 durchzuführen.