(1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
- 1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 wegen Versuchs oder Vollendung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, auch wenn deren Verhängung ausgesetzt worden ist, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten erstinstanzlichen Verurteilung fünf Jahre und seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorletzten erstinstanzlichen Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind:
- a) §§ 15 oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- b) § 23 des Arbeitszeitgesetzes,
- c) §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- d) §§ 202, 206, 263, 266a oder 267 des Strafgesetzbuches,
- 2. gegen den Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 bei Antragstellern mit bis zu zehn Beschäftigten mindestens zwei, bei Antragstellern mit bis zu 250 Beschäftigten mindestens zehn, bei Antragstellern mit bis zu 500 Beschäftigten mindestens 20 und bei Antragstellern mit mehr als 500 Beschäftigten mindestens 25 unanfechtbare Bußgeldentscheidungen wegen einer der nachstehend aufgeführten Ordnungswidrigkeiten in Höhe von jeweils mindestens 1 500 Euro ergangen sind:
- a) § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes,
- b) § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- c) § 25 des Arbeitsschutzgesetzes,
- d) § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 oder 10 des Arbeitszeitgesetzes,
- e) § 21 des Mindestlohngesetzes,
- f) § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- g) § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- h) § 209 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- i) § 111 dieses Gesetzes,
- 3. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags nach § 4 Absatz 2 schwerwiegend oder wiederholt gegen Vorgaben dieses Gesetzes verstoßen hat und die Verstöße durch bestandskräftige Entscheidungen der Bundesnetzagentur festgestellt sind.
Im Einzelfall kann auch eine Gesamtabwägung von Umständen, die nicht in Satz 1 genannt sind und denen in ihrer Gesamtheit ein vergleichbares Gewicht wie den in Satz 1 genannten Umständen zuzumessen ist, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.