(5) Die Bundesnetzagentur bestimmt,
- 1. für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben,
- 2. anhand welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird und
- 3. unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden können.