(5) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte
- 1. den Anforderungen des § 42 Absatz 1 entsprechen und
- 2. nicht offenkundig gegen die Anforderungen des § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 verstoßen.
Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die erforderlichen Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nicht vollständig vorlegt und die fehlenden Informationen nicht aus anderen, der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen gewonnen werden können. Nicht bereits mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Verfahrensfrist nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorgelegt werden.