(1) Ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
- 1. von denjenigen abweichen, die sich bei funktionsfähigem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden,
- 2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt für Postdienstleistungen erheblich beeinträchtigen oder
- 3. einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern vergleichbarer Postdienstleistungen einräumen.
Abweichend von Satz 2 liegt ein Missbrauch nicht vor, wenn für die zugrunde liegenden Umstände ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.