(1) Im Rahmen einer Marktanalyse prüft die Bundesnetzagentur,
- 1. ob die nach § 36 festgelegten Postmärkte für eine Regulierung nach diesem Kapitel in Betracht kommen und
- 2. welches oder welche Unternehmen auf diesen Postmärkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen.
Sie berücksichtigt bei der Marktanalyse den Einfluss von auf benachbarten Märkten erbrachten Dienstleistungen, insbesondere der Bereiche Kommunikation, Transport und Logistik, auf die nach § 36 festgelegten Postmärkte.