(3) Erfüllen mehrere Unternehmen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach Absatz 2, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten, die Universaldienstleistung zu erbringen. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur
- 1. die Marktstellung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen,
- 2. die Art und den Umfang der von den Unternehmen bisher am Markt angebotenen Postdienstleistungen und
- 3. die Art und den Umfang der von den Unternehmen betriebenen Infrastruktureinrichtungen.
Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu anderen Unternehmen nicht unbillig benachteiligen.