(2) Zur Erbringung des Universaldienstes nach den Vorgaben dieses Abschnitts sind Anbieter verpflichtet,
- 1. die bisher Universaldienstleistungen nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) erbracht haben, ohne dass eine Mitteilung nach § 56 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) erfolgt ist,
- 2. die eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben haben,
- 3. die eine Erklärung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 abgegeben haben,
- 4. an die in einem Ausschreibungsverfahren nach § 27 Absatz 2 Universaldienstleistungen vergeben worden sind oder
- 5. die nach § 26 Absatz 2 oder 3 verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann sich auf einzelne der in § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Bereiche des Universaldienstes beschränken.