(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 zuwiderhandelt.