(2) Postbevorrechtigte sind:
- 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 3. Gerichte des Bundes und der Länder,
- 4. Dienststellen der Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,
- 5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,
- 6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
- 7. Hilfs- und Rettungsdienste,
- 8. Postkunden, denen von einer Behörde nach Nummer 2 oder einer Dienststelle der Bundeswehr nach Nummer 4 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 106 Satz 1 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 8 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.