(3) Im Falle des § 98 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für
- 1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
- 2. die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg entsprechend § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.