(4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde,
- 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Beschlusskammer glaubhaft zu machen.