(1) Bei Abschluss und Verlängerung eines Vertrags über die Bereitstellung eines gegen Zahlung eines Geldbetrags erbrachten Online-Inhaltedienstes überprüft der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten indem er auf höchstens zwei der unten aufgeführten Überprüfungsmittel zurückgreift und sicherstellt, dass die verwendeten Mittel angemessen, verhältnismäßig und wirksam sind:
- a. Personalausweis, elektronische Identifizierungen, insbesondere solche, die unter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen fallen, oder andere gültige Ausweisdokumente, die den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten bestätigen;
- b. Zahlungsinformationen wie Kontonummer oder Kredit- oder Debitkartennummer des Abonnenten;
- c. Ort der Aufstellung eines Beistellgeräts (Set-Top-Box), eines Decoders oder eines ähnlichen Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten für den Abonnenten verwendet wird;
- d. Beleg für die durch den Abonnenten erfolgende Zahlung einer Lizenzgebühr für sonstige Dienste, die in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, wie etwa für den öffentlichen Rundfunk;
- e. einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs oder eines Telefondienstes oder einen anderen Vertrag ähnlicher Art, der den Abonnenten mit dem Mitgliedstaat verknüpft;
- f. Eintragung in örtlichen Wählerlisten, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind;
- g. Zahlung lokaler Steuern, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind;
- h. Rechnung eines öffentlichen Versorgungsunternehmens, die den Abonnenten mit dem Mitgliedstaat verknüpft;
- i. die Rechnungs- oder Postanschrift des Abonnenten;
- j. Erklärung des Abonnenten, in der er seine Adresse im Wohnsitzmitgliedstaat bestätigt;
- k. Überprüfung der Internet-Protocol (IP)-Adresse zur Ermittlung des Mitgliedstaats, in dem der Abonnent auf den Online-Inhaltedienst zugreift.
Die Überprüfungsmittel im Sinne der Buchstaben i bis k werden ausschließlich in Kombination mit einem der Überprüfungsmittel im Sinne der Buchstaben a bis h verwendet, es sei denn, die Postanschrift nach Buchstabe i ist in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.