(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der übernehmenden Pfandbriefbank,
- 2. die Vereinbarung über die Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte und der Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
- 3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.