(2) Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. Sie soll auf der Internetseite oeffentlichevergabe.de veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über
- 1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens,
- 2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis),
- 3. Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie
- 4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung.