(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
- 2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
- 3. den Fahr- und Funkbetrieb,
- 4. die Behindertenbeförderung und
- 5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.