Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
- 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
- 2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
- 3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
- 4. Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.