(2) Die einstweilige Erlaubnis muss enthalten
- 1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, dass die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
- 2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
- 3. Geltungsdauer,
- 4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
- 5. Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.