(1) 1Pässe sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer.
2Der Pass enthält neben dem Lichtbild des Passinhabers, seiner Unterschrift, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung und dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
- 1. Familienname und Geburtsname,
- 2. Vornamen,
- 3. Doktorgrad,
- 4. Ordensname, Künstlername,
- 5. Tag und Ort der Geburt,
- 6. Geschlecht,
- 7. Größe,
- 8. Farbe der Augen,
- 9. Wohnort,
- 10. Staatsangehörigkeit und
- 11. Seriennummer.
Die Angabe des Geschlechts richtet sich nach der Eintragung im Melderegister.
3Ist dort das Geschlecht nicht mit „weiblich“ oder „männlich“ angegeben, wird im Pass das Geschlecht mit „X“ bezeichnet.
4Auf Antrag ist in den Fällen des Satzes 4 ein Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ auszustellen, wenn durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt.
5Die Nachweispflicht gilt nicht, wenn der Passbewerber
- 1. über keine ärztliche Bescheinigung einer erfolgten medizinischen Behandlung verfügt und das Vorliegen der Variante der Geschlechtsentwicklung wegen der Behandlung nicht mehr oder nur durch eine unzumutbare Untersuchung nachgewiesen werden kann und
- 2. das Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 1 an Eides statt versichert.
Das nach Satz 5 einzutragende Geschlecht richtet sich nach der letzten Angabe des Geschlechts im Melderegister, welches auf „männlich“ oder „weiblich“ lautete.
6Bestand eine solche Angabe zu keinem Zeitpunkt, so kann der Passbewerber einmalig das im Pass einzutragende Geschlecht wählen; bis zur Eintragung eines Geschlechts im Melderegister im Sinne von Satz 7 bleibt das gewählte Geschlecht für die Ausstellung künftiger Pässe maßgeblich.