(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
- 1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
- 2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.