(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
- 2. das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
- 3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.