(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
- 1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
- 2. nicht gewerblich anwendbar ist oder
- 3. nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.