(3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Berufungsanträge);
- 2. die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:
- a) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- b) soweit die Berufung darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben;
- c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind.