(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über
- 1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
- 2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
- 3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.