(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist nur zulässig
- 1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
- 2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.