(1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deutlich lesbar für Kraftfahrer sind, die
- 1. auf der Straße heranfahren oder
- 2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich einfahren.
Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.