(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
- 1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.