(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
- 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
- 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
- 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
- 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.