(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
- 1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
- 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.