(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist
- 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
- a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
- b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,
- 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um
- a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,
- c) amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.