(3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
- 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
- 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
- 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.