(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überläßt,
- 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
- 3. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.