(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/1020 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
- a) eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht vor dem Inverkehrbringen vornimmt,
- b) die EU-Konformitätserklärung oder die Leistungserklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder
- c) nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage zur Verfügung gestellt werden kann,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach
- a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder
- b) Artikel 16 Absatz 3
zuwiderhandelt, - 3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes unterrichtet oder
- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen macht.