(1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,
- 1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,
- a) dass sie schwanger ist oder
- b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder
- 2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen
- a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3,
- b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder
- c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.
Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.