(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden,
- 2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Interventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bundesfinanzbehörden
zu übertragen.