(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von
- 1. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
- a) Ausfuhrerstattungen,
- b) Produktionserstattungen,
- c) Übergangsbeihilfen,
- d) Denaturierungsbeihilfen,
- e) Nichtvermarktungsbeihilfen,
- f) Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
- g) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
- h) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
- i) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
- j) Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
- k) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
- l) Beihilfen für private Lagerhaltung,
- m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
- n) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
- o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
- p) Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
- q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
- r) Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
- s) Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
- t) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
- 2. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.