(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
- 1. die zur Durchführung
- a) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
- b) dieses Gesetzes oder
- c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder - 2. die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.