(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,
- 1. Marktordnungswaren
- a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,
- b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
- c) ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
- d) besitzt oder
- 2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,
soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist.