(1) Die zuständigen Behörden können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den folgenden Fällen von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8a Absätze 1 und 2 und Artikel 8b Absatz 1 ausnehmen:
- a. bei im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Aufträgen und bei Aufträgen, die mittels eines Auftragsverwaltungssystems des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist;
- b. bei verbindlichen Interessensbekundungen in Preisanfragesystemen und sprachbasierten Handelssystemen, die über den für ein Finanzinstrument typischen Umfang hinausgehen, bei dem ein Liquiditätsgeber unangemessenen Risiken ausgesetzt würde, und bei dem berücksichtigt wird, ob es sich bei den einschlägigen Marktteilnehmern um Klein- oder Großanleger handelt;
- c. bei OTC-Derivaten, die nicht der in Artikel 28 festgelegten Pflicht zum Handel unterliegen und für die kein liquider Markt besteht, sowie bei anderen Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;
- d. bei Aufträgen zur Ausführung eines Exchange for Physical;
- e. e)bei Auftragspaketen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i) mindestens einer der Teilaufträge betrifft ein Finanzinstrument, für das kein liquider Markt besteht, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes;
- ii) mindestens einer der Teilaufträge hat ein großes Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang, es sei denn, es besteht ein liquider Markt für das Auftragspaket als Ganzes.
- iii) alle Teilaufträge werden nach einem Preisanfragesystem oder einem sprachbasierten Handelssystem (voice system) ausgeführt und gehen über das für das Instrument typische Volumen hinaus.