(2) Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten und die
- a. der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden und im Falle von Zinsderivaten eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren haben;
- b. Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank sind und zentral gecleart werden, oder
- c. Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index sind, der global systemrelevante Banken umfasst, und die zentral gecleart werden.