(1) Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 38g, 38h und 38i gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.
(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.