(1) Stellt die ESMA fest, dass eine in Artikel 38b Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Person eine der in den Artikeln 20 bis 22c oder Titel IVa aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- a. Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;
- b. Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 38h und 38i;
- c. Veröffentlichung einer Bekanntmachung.